Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte
Es kommt immer wieder vor, dass Kontakte zu Bankkunden abbrechen und die bei der Bank liegenden Vermögenswerte in der Folge kontakt- und nachrichtenlos werden. Dies kann für alle Beteiligten zu Schwierigkeiten und ungewollten Situationen führen, insbesondere wenn solche Vermögenswerte seitens der Kunden und ihrer Erben endgültig in Vergessenheit geraten.
Die Schweizerische Bankiervereinigung (www.swissbanking.org) hat daher zusammen mit den Schweizer Banken Massnahmen zur Vermeidung von kontakt- und nachrichtenlosen Vermögen erarbeitet.
Ihr Beitrag zur Vermeidung von Kontaktlosigkeit
Benachrichtigen Sie uns bitte umgehend, wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln oder wenn die von uns verwendete Anschrift, z.B. infolge von Heirat, nicht mehr zutrifft und geändert werden muss. Benachrichtigen Sie uns bitte auch, wenn Sie für längere Zeit verreisen und die Mitteilungen z.B. an eine Drittperson zugestellt werden sollen. Generell empfehlen wir Ihnen, einen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der von uns allenfalls kontaktiert werden kann.
Massnahmen im Falle von Kontaktlosigkeit
Im Falle von Kontaktlosigkeit treffen wir aufgrund der massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung die nachstehenden Massnahmen.
Sofortmassnahmen
Sobald wir feststellen, dass die per Post versandten Mitteilungen an einen Kunden, z.B. infolge einer Adressänderung, nicht mehr zustellbar sind, werden wir versuchen, die neue Adresse mit der gebotenen Sorgfalt in Erfahrung zu bringen. Allenfalls werden wir auch Drittpersonen mit den Recherchen beauftragen. Solche Drittpersonen unterstehen derselben Geheimhaltungspflicht wie die Angestellten der Bank selbst. Das Bankkundengeheimnis bleibt also gewahrt.
Massnahmen bei festgestellter Kontaktlosigkeit
Wenn unsere Nachforschungen erfolglos verlaufen oder die Kontaktaufnahme aus anderen Gründen nicht möglich ist, sind wir aufgrund der Richtlinien verpflichtet, die Vermögenswerte bankintern zentral zu erfassen und speziell zu markieren, um sie der zentralen Anlaufstelle für die Suche kontaktloser Vermögenswerte bei den Schweizer Banken zugänglich zu machen. Die Verantwortlichen dieser mit modernsten Sicherheitsvorkehrungen eingerichtete Stelle untersteht ebenfalls der bankengesetzlichen Geheimhaltungspflicht (Bankkundengeheimnis).
Weiterbestand der Rechte auch im Falle von Kontaktlosigkeit
Die Rechte des Kunden bleiben auch im Falle von Kontaktlosigkeit gewahrt. Dabei wird von der vertraglichen Regelung nur dann abgewichen, wenn dies im mutmasslichen Kundeninteresse liegt. So können z.B. Kontokorrent- und ähnliche Guthaben in Anlagen mit konservativem Risikoprofil, wie Sparkonto, Obligationen oder Anlagefonds, überführt werden. Bestehende Sparhefte/- konten werden zu den jeweiligen Bedingungen weitergeführt. Dasselbe gilt für Vermögensverwaltungsaufträge, soweit das festgelegte Anlageziel nicht den offensichtlichen Interessen des Kunden widerspricht.
Kosten
Die von unserer Bank üblicherweise belasteten Gebühren und Kosten gelten auch im Falle der Kontaktlosigkeit. Darüber hinaus werden wir die entstandenen Kosten für die Nachforschungen und für die besondere Behandlung und Überwachung kontaktloser Vermögenswerte den Kunden belasten. Selbstverständlich wird sich der Umfang der Nachforschungen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach Massgabe der zur Frage stehenden Vermögenswerte, ausrichten.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe bei der Vermeidung von nachrichtenlosen Vermögenswerten.